23. April 1991 erstes Karlsruher Schandurteil
Die Opfer der Eigentumsdiebstähle hatten sich an das Bundesverfassungsgericht um Hilfe gewandt. Das Gericht aber stellte sich auf die Seite Bonns mit der Begründung, dass angesichts der sowjetischen Bedingung den Betroffenen der Verzicht auf ihr Eigentum zum Wohle des Vaterlandes zugemutet werden könne. Das Gericht ordnete jedoch eine Entschädigungszahlung an. Dabei ist zu bedenken, dass erst die Annahme einer Entschädigung aus dem Diebstahl der Kommunisten eine de jure Enteignung macht.